Skip to main content
Tag

Anrechnung

Arbeitsrecht – Anrechnung von Anwesenheitsprämie auf Mindestlohn (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.11.2016 – 5 Sa 298/15)

By Arbeitsrecht

Zum 1.1.2017 gibt es unter anderem eine Änderung im Mindestlohngesetz (MiLoG). Danach steigt der gesetzliche Mindestlohn von EUR 8,50 brutto auf EUR 8,84 brutto je Zeitstunde. Das nächste Mal entscheidet sich im Jahr 2018, ob der Mindestlohn erneut angepasst wird.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob auf den „alten“ Mindestlohn von EUR 8,50/ h eine tarifvertragliche Anwesenheitsprämie angerechnet werden kann (LAG, Urt. v. 22.11.2016 – 5 Sa 298/15). Der in dem Urteil in Bezug genommene Tarifvertrag sah vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Prämie von EUR 0,37 die Stunde allein für die Anwesenheit im Betrieb haben. Diese Anwesenheitsprämie sah der beklagte Arbeitgeber als Bestandteil des Mindestlohns an. Der klagende Arbeitnehmer sah die Anwesenheitsprämie als zusätzlichen Bestandteil zum Mindestlohn und klagte auf Zahlung der Lohndifferenz.

Das Arbeitsgericht Stralsund und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab und entschieden, dass die Prämie Bestandteil des Mindestlohns ist. Alles was echte Gegenleistung für die Arbeitsleistung ist, kann angerechnet werden; so auch eine Prämie für die Anwesenheit zur Erbringung der Arbeitsleistung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Im letzten Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld durch eine monatliche Aufteilung angerechnet werden können, da diese Zahlungen eine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16).

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Anrechnung von Leistungen auf den Mindestlohn (BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16)

By Arbeitsrecht

Seit der Einführung des Gesetzes über das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) herrschte vielfach Streit darüber, ob verschiedene Entgeltbestandteile auf das Arbeitsentgelt angerechnet werden können, um den Betrag des Mindestlohns von 8,50 €/ h zu erreichen.

In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16) ging es darum, dass ein Arbeitgeber Weihnachts- und Urlaubsgeld nach dem Inkrafttreten des MiLoG zum 01.01.2015 nicht mehr jährlich, sondern jeweils monatlich aufgeteilt zum Grundgehalt geleistet hatte, so dass die klagende Arbeitnehmerin auf mehr als 8,50 € brutto die Stunde kam. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, Weihnachts- und Urlaubsgeld seien neben einem, auf 8,50 € zu erhöhenden, Stundenlohn zu zahlen. Außerdem wandte sich die Klägerin gegen die Berechnung von Zuschlägen für Mehr-, Sonn- und Nachtarbeit auf der Grundlage des niedrigeren vertraglichen Stundenlohns. Sie war der Auffassung, der gesetzliche Mindestlohn sei hierfür Berechnungsgrundlage.

Der vom BAG veröffentlichten Pressemitteilung 24/16 kann in manchen Bereichen noch keine endgültige Bewertung entnommen werden. Festhalten lässt sich jedoch, dass solche Entgeltbestandteile, die eine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung darstellen, auch angerechnet werden können. Nicht anrechnungsfähig sind solche Zahlungen, die nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen, wie etwa die Belohnung einer Betriebstreue.

Für die Klägerin hatte dies zur Folge, dass Urlaubs-und Weihnachtsgeld angerechnet werden konnten. Bis auf den Nachtzuschlag waren auch die anderen Zuschläge anzurechnen, sodass dadurch der Mindestlohn erreicht wurde. Im Ergebnis kommt es, wie so häufig, auf die Formulierung in den für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Vertragswerken an.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Urlaubsanspruch und Elternzeit (BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 9 AZR 725/13)

By Arbeitsrecht

Wenn während eines Arbeitsverhältnisses das freudige Ereignis „Nachwuchs“ eintritt, entscheidet sich häufig auch mindestens ein Elternteil dafür, längere Zeit mit dem Kind zu verbringen. Der Anspruch auf diese sogenannte Elternzeit ergibt sich aus dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Dabei kann es durchaus vorkommen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Rückkehr des Arbeitnehmers aus der Elternzeit beendet. In diesem Zusammenhang sind dann auch entstandene Urlaubsansprüche abzurechnen und auszuzahlen. Das BEEG sieht in § 17 vor, dass der Arbeitgeber bei Vollzeitbeschäftigten den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein zwölftel kürzen darf.

In einem kürzlich entschiedenen Fall war einer Arbeitnehmerin, die als Ergotherapeutin in einem Seniorenheim gearbeitet hatte, nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit gekündigt worden. Der Arbeitgeber rechnete dann die Urlaubsansprüche mit der Zwölftel-Regelung ab. Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und klagte eine restliche Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.822,00 Euro ein. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht beurteilten den Fall unterschiedlich.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun (BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 9 AZR 725/13) abschließend, dass die begehrte Urlaubsabgeltung der Klägerin zustehe. Die Erfurter Richter begründeten dies damit, dass die Kürzung nur dann möglich sei, wenn tatsächlich noch die Möglichkeit bestehe, einen Urlaub zu nehmen. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet sei, könne keine Kürzung mehr vorgenommen werden. Die Auszahlung für nicht genommenen Urlaub sei etwas anderes als die Möglichkeit, tatsächlich noch Urlaub nehmen zu können. Dieser Auszahlungsanspruch ist Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und stehe diesem uneingeschränkt zu.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael