Skip to main content
Tag

Berufsausbildung

Arbeitsrecht – Anlernvertrag statt Berufsausbildungsvertrag?

By Ratgeber Arbeitsrecht

Die Richter entschieden nun, dass dieAusbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf, gemäß § 4 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nur nach der Ausbildungsordnung zulässig sei. Insbesondere hat die Ausbildunggrundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Werden für die Ausbildung andere Vertragsverhältnisse, als die des Berufsausbildungsverhältnisses geschaffen, sind diese Verträge wegenGesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig. Dies gilt vor allem für die sogenannten „Anlernverhältnisse“. Die hieraus resultierende Folge ist, dass,,Anlernverhältnisse“ wie reguläre Arbeitsverhältnisse behandelt werden müssen und die Vergütung dementsprechend nachzuzahlen und für die Zukunft der üblichen Vergütung anzupassen ist. Wollen die Parteien aber keine Berufsausbildung durchführen, können durchaus andere Vertragsgestaltungen gewählt werden. So ist das ,,Anlernverhältnis“ dann zulässig, wenn der ,,Anlerning“ in einem Fachgebiet eine Spezialausbildung erhalten soll, die nicht mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Berufsausbildungsvertrag im Arbeitsrecht

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ja, denn die Frage, ob ein Berufsausbildungsvertrag notwendig ist, ist nicht vom Alter des Lehrlings abhängig. Grundsätzlich ist ein Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz verpflichtend. In § 10 des Berufsbildungsgesetzes heißt es hierzu: Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Das Alter spielt jedoch in verschiedenen anderen Zusammenhängen eine entscheidende Rolle. So dürfen Jugendliche unter 18 Jahren ohne Zustimmung der Eltern keinen Vertrag und damit auch keinen Ausbildungsvertrag schließen. Die gesetzlichen Vertreter, also meistens die Eltern sind sogar verpflichtet, für Minderjährige den Vertrag zu unterzeichnen. Auch muss der unterzeichnete Vertrag den Eltern übergeben werden. Desweitern darf ein minderjähriger Azubi nicht ohne Zustimmung seiner Eltern den Ausbildungsvertrag kündigen. Auch hier sind wieder seine Eltern gefragt. Zudem gelten für Minderjährige spezielle Regelungen, wie das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn es zum Beispiel um die Beschäftigungsdauer geht. So dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche für nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 6 Stunden von 60 Minuten Dauer zu gewähren. Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Auch ist eine Beschäftigung vor einem vor neun Uhr beginnenden Berufsschulunterricht in der Regel nicht zulässig. Je nach Ausbildungszweig kann es aber hiervon Ausnahmen geben, die beachtet werden müssen. Zudem gelten noch weitere Regelungen, die jedoch an dieser Stelle nicht Einzeln aufgezählt werden können.

Autorin: Rechtsanwältin Christhel Hahne

Arbeitsrecht – Die Bewerbung zur Berufsausbildung

By Ratgeber Arbeitsrecht

Die übliche Bewerbung besteht aus einem Anschreiben, einem Lebenslauf und aus Anlagen, in denen Zeugnisse und andere Dokumente enthalten sein können. Das Bewerbungsanschreiben sollte eine DIN A4 Seite umfassen. Es versteht sich von selbst, dass diese Seite weder Flecken, noch Fehler aufweisen darf. Auch sollten starke Raucher eine Möglichkeit suchen, die gesamte Bewerbung frei von Rauchgeruch zu halten. Folgende Formstandards sind unbedingt einzuhalten: Für die Schrift kann Times Roman oder Arial bei einer Schriftgröße von 12 genommen werden. In der ersten Zeile des Anschreibens erscheint der Vor-und Nachname des Bewerbers. Rechts davon steht das aktuelle Datum. In der zweiten und dritten Zeile ist die vollständige Adresse anzugeben, zuerst die Straße mit der Hausnummer, danach die Postleitzahl und der Wohnort. Darunter können nun die Kontaktdaten genannt werden. In der 12. Zeile wird der Name der Ausbildungsstelle geschrieben, falls bekannt in der 13. Zeile der Name des Ansprechpartners. Hierunter erscheint die Strasse mit Hausnummer, hiernach dann in der 15. Zeile die Postleitzahl und der Ort. In der 20. Zeile kann der Betreff benannt werden. Spätestens ab der 25. Zeile sollte nun der Bewerber einen kurzen Text formulieren. Hierin sollte er mitteilen, wie er auf die Ausbildungsstelle aufmerksam geworden ist und warum er sich gerade für diese Stelle interessiert. Wichtig ist es natürlich dem Arbeitgeber bereits jetzt schon durch eine wohl überlegte Formulierung von der Geeignetheit für diese Ausbildung zu überzeugen. Zwischen dem letzten Satz und der Grußformel kommt ein Absatz. Das Anschreiben endet mit der Grußformel und der Unterschrift, die aus dem vollständigen Namen besteht. Fortsetzung folgt.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne