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Wortmarke Flip-Flop zu löschen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.03.2022 – 4 U 63/21)

By Allgemein, Markenrecht

Grundsätzlich dürfte es jedem Markeninhaber gefallen, wenn sich der von ihm gewählte Begriff für seine Waren oder Dienstleistungen durchsetzt und entsprechend bekannt wird. Eine solche, sogenannte Verkehrsdurchsetzung, kann allerdings auch einen unerwünschten Effekt haben. Gemäß § 49 Abs.2 Nr.1 MarkenG kann nämlich eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn

„…diese Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist.“

Über diesen unerwünschten Effekt einer Bekanntheit hatte aktuell das Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden (OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.03.2022 – 4 U 63/21). Dort stand im Streit, ob die deutsche Wortmarke „Flip-Flop“ bereits eine solche Bekanntheit erreicht hatte, dass sie sich im allgemeinen Sprachgebrauch als fester Begriff durchgesetzt hatte und nicht mehr auf eine besondere Herkunft eines Produktes hinwies.

Nach Auswertung einer demoskopischen Verkehrsbefragung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es zu einem ausreichenden Absinken der Wortmarke zur gebräuchlichen Warenbezeichnung für Zehentrennersandalen (schöner Begriff) gekommen ist. Damit hat die Markeninhaberin in die Löschung Ihrer Marke einzuwilligen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Markenrecht – Kein 3D-Markenschutz für Zauberwürfel (EuGH, Urt. v. 10.11.2016 – C-30/15P)

By Markenrecht

Gemäß § 3 Markengesetz (MarkenG) und Art.4 Unionsmarkenverordnung (UMV) kommt als Markenform auch eine dreidimensionale Marke (3D-Marke) für eine Eintragung in Betracht. Einer Eintragung als Marke können indes u.a. § 8 MarkenG und/ oder Art.7 UMV entgegenstehen. Die dort enthaltenen absoluten Schutzhindernisse hat das zuständige Amt von sich aus bei einem Antrag auf Eintragung einer Marke zu berücksichtigen.

In dem vorliegenden langjährigen Verfahren hatte nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber zu entscheiden, ob die Eintragung des „Rubik’s Cube“ – auch bekannt als Zauberwürfel – als europäische Marke bei dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu Recht erfolgt war (EuGH, Urt. v. 10.11.2016 – C-30/15P). Streitpunkt war die Frage, ob vorliegend ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art.7 Abs.1 e) ii)  UMV vorlag. Danach wäre eine Eintragung für Zeichen zu versagen, das ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristische Merkmal der Ware besteht, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Bei dem im Streit stehenden Zauberwürfel befand sich im Inneren ein Drehmechanismus, der gerade für die Durchführung des Logikspiels notwendig ist. Äußerlich war dieser Mechanismus wiederum nicht zu erkennen.

Nachdem die Marke zunächst eingetragen worden war, wurde diese mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen. Nachdem die Vorinstanz, das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Nichtigkeitsantrag noch ablehnte, da es nach dessen Auffassung nur auf das äußerliche Erscheinungsbild ankam, entschied die nächste Instanz, der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass bei der Bewertung der konkret durch das Zeichen dargestellten Warenform auch die technische Funktionalität zu berücksichtigen ist. Ansonsten sei zu befürchten, dass über das Markenrecht ein zeitlich unbeschränktes Monopol für eine technische Lösung oder Gebrauchseigenschaft geschaffen werde.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Markenrecht – Der Ball ist rund,…

By Markenrecht

… das Spiel hat 90 Minuten und eine WM ist eine WM

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte einen Streit um die Marken „WM 2010“ und „EM 2012“ zwischen „Ferrero“ und der „FIFA“ zu entscheiden. Beide hatten sich Marken mit einem Bezug zu diesen sportlichen veranstaltungen sichern lassen. Die FIFA sah sich allerdings alleine berechtigt, die Marken eintragen zu lassen.Dies lehnte das Gericht ab. Danach sei es so, dass die Bezeichnungen des Schokoladenherstellers nicht dazu führe, dass der Kunde das Produkt nicht richtig zuordnen könne.

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec

Keine Verwechslungsgefahr der Marke “SUPERillu” mit “illu der Frau”

By Markenrecht

Das  Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass bei den Zeitschriften „SUPERillu“ und „illu der Frau“ der Namensbestandteil „illu“ nicht dazu führe, dass ein potentieller Kunde diese Zeitschriften nicht auseinanderhalten könne. Die Ausgangsinstanz hatte das noch anders gesehen.

Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael