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Soforthilfe

Internetrecht – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Internetrecht

I. Abmahnung

1. Filesharing

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, überstürzen Sie nichts. Unterzeichnen Sie insbesondere nicht die beigefügte Unterlassungserklärung, ohne vorher mit einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Beachten Sie allerdings unbedingt die für eine Unterlassungserklärung gesetzten Fristen, da es ansonsten im einstweiligen Verfügungsverfahren teuer werden kann!

2. Verletzung von Urheberrechten in anderer Weise

Betreiben Sie eine private oder gewerbliche Homepage oder einen Onlineshop, dann ist darauf zu achten, dass Sie keine Rechte Dritter, etwa an Bildern oder Markenrechte verletzten. Auch dann können Sie abgemahnt werden. Hierzu gelten die gleichen Hinweisen wie beim Filesharing. Fristen einhalten, nicht ohne Rechtsrat Fakten schaffen!

II. Zahlungsaufforderung wegen angeblichen Internet-Abo

Oft wird ohne es zu merken ein Abo über Leistungen im Internet abgeschlossen, ohne dass man dies bewusst wahrnimmt. Erhält man dann Post mit einer Zahlungsaufforderung. Sie sollten sich Rechtsrat einholen, bevor Sie vielleicht unbegründet zahlen.

III. Online – Kauf

Sie haben etwas auf ebay, amazon o.ä. Portalen erworben, aber die Lieferung ist nicht nach Ihren Vorstellungen oder bleibt gar ganz aus? Dann sollten Sie nicht allzu lange zögern und sich Rat beim Anwalt einholen, da es unter Umständen Fristen einzuhalten gilt.

IV. Datenmissbrauch/ Schutz von Persönlichkeitsrechten

Im Bereich des Internets herrscht eine scheinbare Anonymität. Dies führt häufig dazu, dass sich ehemalige Partner, Nebenbuhler, Abgewiesene usw. diesen „Schein“ zunutze machen und dann Personen im Internet diffamieren, bloßstellen oder bedrohen. Gern wird hierzu ein Server außerhalb Europas verwendet, um die Identität zu verschleiern. Aber auch in einer solchen Situation kann Ihnen von spezialisierten Rechtsanwälten geholfen werden.

 

Verkehrsrecht – Bußgeldsachen – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Verkehrsrecht

Bußgeldsachen

I. Anhörung
Bitte reagieren Sie auf Anhörungen im Bußgeldverfahren nur nach Rücksprache mit einem Anwalt.

Davon zu unterscheiden sind Zeugenbefragungen. Hier müssen Sie mitwirken, wenn Sie denn überhaupt etwas zur Sache aussagen können bzw. Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht (verwandt oder verschwägert mit dem Betroffenen) zusteht. Sollten Sie sich auf einem Beweisfoto selbst erkennen oder wissen, dass Sie der Fahrer waren, brauchen Sie selbstverständlich auch nicht auf einen solchen Zeugenfrageboden reagieren.

Ladung

Auf (Ein-)Ladungen der Polizei reagieren Sie bitte auch erst nach Rücksprache mit einem Anwalt. Man wird versuchen, Sie vor Ort zu identifizieren.

II. Bußgeldbescheid
Haben Sie einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen, haben Sie 2 Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen. Versuchen Sie in dieser Zeit einen Anwalt zu kontaktieren. Sollten Sie diesen nicht rechtzeitig erreichen, muss der von Ihnen gefertigte schriftliche Einspruch innerhalb der 2 Wochen bei der Stelle eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Sollten Sie die Frist – aus welchem Grund auch immer – versäumt haben, bitte nicht an die Bußgeldstelle, sondern an einen Anwalt wenden. Dieser kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Verkehrsrecht – Strafsachen – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Verkehrsrecht

Strafsachen

I. Anhörung

Bitte reagieren Sie auch auf Anhörungen im Strafverfahren nur nach Rücksprache mit einem Anwalt.

Davon zu unterscheiden sind Zeugenbefragungen. Hier müssen Sie mitwirken, wenn Sie denn überhaupt etwas zur Sache aussagen können bzw. Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht (verwandt oder verschwägert mit dem Betroffenen) zusteht. Sollten Sie wissen, dass Sie der Täter waren, brauchen Sie selbstverständlich auch NICHT auf einen solchen Zeugenfrageboden reagieren.

II. Ladung

Auf (Ein-)Ladungen der Polizei reagieren Sie bitte auch erst nach Rücksprache mit einem Anwalt. Sie machen damit bis zu einer Rücksprache mit einem Anwalt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

III. Strafbefehl

Haben Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, haben Sie 2 Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen. Versuchen Sie in dieser Zeit einen Anwalt zu kontaktieren. Sollten Sie diesen nicht rechtzeitig erreichen, muss der von Ihnen gefertigte schriftliche Einspruch innerhalb der 2 Wochen bei dem Gericht eingehen, die den Strafbefehl erlassen hat.

Sollten Sie die Frist – aus welchem Grund auch immer – versäumt haben, bitte nicht an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Anwalt wenden. Dieser kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Verkehrsrecht – Verkehrsunfall – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Verkehrsrecht

Verkehrsunfall

Nach dem Unfall

Nach einem Verkehrsunfall können Sie nur noch versuchen, sich den Unfallhergang, die Örtlichkeit, sämtliche Beteiligten und Zeugen sowie die beteiligten Kennzeichen zu notieren.

Über den Zentralruf der Autoversicherer 0180 25026 können Sie die gegnerische Versicherung erfragen, sollten diese Informationen noch nicht ausgetauscht sein.

Bei einem unverschuldeten Unfall stehen Ihnen die folgenden Rechte zu:

Zunächst können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen – die Kosten hat die gegnerische Versicherung zu tragen.

Des Weiteren steht es Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt auch, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Die Sachverständigenkosten werden komplett erstattet, wenn nicht ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt. Für diese Fälle (bis ca. 1000 € Schaden) genügt ein Kostenvorschlag (Stichwort: Schadensminderungspflicht). Die Kosten des Sachverständigen werden grundsätzlich komplett übernommen, selbst wenn es zu einer Haftungsquote kommt.

Des Weiteren haben Sie die Wahl, Ihr Auto dort reparieren zu lassen, wo Sie wollen.

Steht Ihnen Ihr Auto durch die Reparatur oder unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Verzichten Sie auf einen Leihwagen steht Ihnen eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung zu.

Arbeitsrecht – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Arbeitsrecht

I. Änderung des Arbeitsvertrages durch Änderungskündigung

Mögliche Vorgehensweisen:

  1. Sie nehmen die Änderungskündigung an. Der Vertrag und damit das Arbeitsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
  2. Sie lehnen die Änderungskündigung ab. Das Arbeitsverhältnis endet zu dem im Änderungsvertrag genannten Datum.
  3. Sie nehmen die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an. Sie sollten innerhalb der nächsten drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung gelten die Bedingungen des alten Arbeitsvertrages.

Empfehlung: Vorgehensweise nach Punkt 3. Innerhalb der drei Wochen Rechtsrat einholen, Betriebsrat oder Personalrat kontaktieren.

II. Abmahnung

Quittieren Sie den Erhalt der Abmahnung lediglich mit dem Hinweis: „Zur Kenntnis genommen“ oder „Zur Kenntnis genommen“, aber nicht „einverstanden“ oder ähnliches.

Kontaktieren Sie zeitnah einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt. Sie können zwar auch selbst eine Gegenvorstellung (Stellungnahme) zur Abmahnung fertigen, die Ihre Sichtweise darstellt. Erfahrungsgemäß lässt man dies aber einen Fachmann machen. Zum einen geht dieser mit der gebotenen Disatnz an die Angelegenheit heran und vermeidet damit eine mögliche zweite Abmahnung, „weil sich im Ton vergriffen wird“. Zum anderen kann der Fachmann abschätzen, welche Informationen in dieser Phase des Verfahrens preisgegeben werden und welche noch zurückgehalten werden sollten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gegenvorstellung zur Personalakte zu nehmen. Sind Sie mit der Abmahnung überhaupt nicht einverstanden, sollte der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert werden, die Abmahnung unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen.

III. Ausbleibender Lohn

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung zur Lohnzahlung auf. Drohen Sie an, dass Sie nach Fristablauf Ihre Arbeit erst dann wieder antreten werden, wenn das Gehalt eingegangen ist. Lassen Sie Ihre Vorgehen abschließend rechtlich überprüfen.

IV. Erkrankung

Übersenden Sie innerhalb der ersten drei Tage nach der Erkrankung Ihr Attest. Beachten Sie! Der Arbeitgeber kann den Nachweis bereits innerhalb der ersten drei Tage verlangen, sofern dies vereinbart wurde. Nach fruchtlosem Fristablauf droht die Abmahnung bzw. Kündigung.

V. Verspätung

Lassen Sie es erst gar nicht zu einem verspäteten Antritt kommen, Sie tragen das Wegerisiko und können daher bei der Verspätung abgemahnt werden. Sollte eine Verspätung trotzdem unvermeidbar sein, informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich per Telefon über Ihr verspätetes Erscheinen.

VI. Schwangerschaft und Kündigung

Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Schwangerschaft. Sie unterliegen bei Schwangerschaft dem Kündigungsschutz. Nach einer erfolgten Kündigung greift der Kündigungsschutz, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilen. Sollten Sie in dieser Zeit noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft haben, genügt eine unverzügliche Mitteilung ab Kenntnis der Schwangerschaft. Gehen Sie gegen die Kündigung vor.

VII. Kündigung
Sie haben innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Zeit, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Nutzen Sie die drei Wochen und lassen Sie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen. Entgegen weit verbreiteter Meinung können Sie auch im Zeitraum einer Krankschreibung oder im Urlaub gekündigt werden. Auch dann ist Eile geboten, da die dreiwöchige Klagefrist zu laufen beginnt.

VIII. Urlaub

Der Arbeitgeber muss lediglich den beantragen Urlaub genehmigen. Er kann den Antrag aus betrieblichen Interesses ablehnen oder eine einmal erteile Genehmigung zurückziehen. In solchen Fällen müssen Sie zur Arbeit erscheinen. Lassen Sie überprüfen, ob das betriebliche Interesse Ihrem Urlaubsinteresse überwiegt und wer letztendlich die Kosten für den Rücktritt von der Urlaubsreise trägt.

VIIII. Privates Telefonieren, Surfen, Handyaufladen und Co.

Soweit der Arbeitgeber es Ihnen nicht ausdrücklich erlaubt hat, unterlassen Sie besser private Telefonate u.s.w. Im Falle einer Abmahnung oder einer Kündigung sollte unverzüglich Rechtsrat eingeholt werden.