Skip to main content
Tag

Diskriminierung

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (BAG, Beschluss vom 28.10.2021 – 8 AZR 370/20)

By Arbeitsrecht

Die zu erbringende Arbeitszeit ist meist im Arbeitsvertrag festgelegt. Finden sich dort keine Angaben, ist grundsätzlich von einer 40-Stunden-Woche auszugehen. Anderenfalls wird die Arbeitszeit nach der betriebsüblichen Arbeitszeit ermittelt. Für Vollzeit- wie Teilzeitbeschäftigte ergibt sich damit auch, ab welchem Zeitpunkt Überstunden entstehen. Überstunden sind in Freizeit oder Geld auszugleichen. Zuschläge gibt es ohne besondere Regelung nicht. Einzelheiten hierzu können etwa durch einen Tarifvertrag geregelt werden.

In einem aktuellen Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Zuschlag zu einer Überstundenvergütung davon abhängen darf, ob jemand in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt ist (BAG, Beschluss vom 28.10.2021 – 8 AZR 370/20). Konkret ging es um einen Manteltarifvertrag, nach dem Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten mit einem Zuschlag von 30% vergütet werden, wenn die Arbeitsleistung die Kalender monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreitet. Alternativ war eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Die Klägerin verlangte eine Zeitgutschrift und eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung nach § 15 Abs.2 AGG. Das Landesarbeitsgericht sprach eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu, versagte aber eine Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob mit der Regelung im Manteltarifvertrag eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliege.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Schwerbehinderung muss bekannt sein (BAG, Urt. v. 17.12.2020 – 8 AZR 171/20)

By Arbeitsrecht

Gemäß § 165 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen bei einer Stellenausschreibung durch einen öffentlichen Arbeitgeber zwingend zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Erfolgt dies nicht, gilt nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Vermutung einer Diskriminierung. Gemäß § 15 Abs.2 AGG können dann Entschädigungsansprüche bestehen.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht war darüber zu entscheiden, wie weit diese Vermutungswirkung geht (BAG, Urt. v. 17.12.2020 – 8 AZR 171/20). Der Kläger hatte sich auf eine Position eines öffentlichen Arbeitgebers beworben, ohne jedoch seine Schwerbehinderung mitzuteilen. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Kurz vor der Einstellung eines anderen Kandidaten teilte der Bewerber per E-Mail mit, dass er einen Grad der Behinderung von 50 habe. Der Kläger wurde trotzdem abgelehnt und der andere Kandidat eingestellt. Der Kläger verlangte sodann Schadensersatz.

Alle Instanzen und auch das BAG wiesen die Klage ab. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Schwerbehinderung war das Auswahlverfahren schon so weit fortgeschritten, dass die verspätete Mitteilung der Schwerbehinderung nicht mehr zu berücksichtigen war. Eine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung sei daher nicht gegeben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Ostdeutsch kein Benachteiligugsmerkmal im Sinne des AGG (ArbG Berlin, Urt. v. 15.08.2019 – 44 Ca 8580/18)

By Arbeitsrecht

Wer wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt wird, kann Ansprüche aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben. Diese Aufzählung im AGG ist aber auch abschließend. Dementsprechend gibt es eine Diskriminierung „nur“, wenn auch tatsächlich eines der in § 1 AGG aufgezählten Merkmale vorliegt. Hier kam das Merkmal der ethnischen Gruppierung in Frage. Unter einer ethnischen Gruppierung werden grundsätzlich Bevölkerungsteile, die durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind, verstanden.

In einem aktuellen Verfahren hatte das Arbeitsgericht Berlin darüber zu entscheiden, ob eine ostdeutsche Herkunft dazu führen kann, dass ein Arbeitnehmer benachteiligt werden kann im Sinne des AGG (ArbG Berlin, Urt. v. 15.08.2019 – 44 Ca 8580/18). Der Kläger, stellvertretender Ressortleiter einer Zeitung, klagte auf Entschädigung, weil er sich von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt sah. Insgesamt machte er ca. 800.000 € geltend.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Eine Benachteiligung wegen einer ethnischen Herkunft oder Weltanschauung sei nicht erfolgt. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Hier geht es zur Pressemitteilung des Gerichts

Arbeitsrecht – Gleichbehandlung und Scheinbewerbung (BAG, Beschl. v. 18.06.2015 – 8 AZR 848/13)

By Arbeitsrecht

Im Jahr 2006 trat in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Damit setzte der deutsche Gesetzgeber mehrere europäische Richtlinien um, die gemäß § 1 AGG eine Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen sollen. Da das AGG für den Fall eines Verstoßes auch eine Entschädigung vorsieht, war dieses Gesetz in der Vergangenheit auch Grundlage dafür, sich auf Stellenausschreibungen zu bewerben und im Falle der Ablehnung Entschädigungsansprüche wegen einer angeblichen Diskriminierung geltend zu machen.

In einem aktuellen Verfahren hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darüber zu entscheiden, ob auch bei einer mutmaßlichen Scheinbewerbung ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung nach dem AGG besteht. Der Kläger hatte sich auf eine Stelle in einem „Trainee-Programm 2009“ der Beklagten beworben und in der Bewerbung seine besonderen Kenntnisse und Führungserfahrung betont. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, forderte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 14.000 €. Obwohl er dann doch noch zum Gespräch mit dem Personalleiter eingeladen wurde, lehnte er dieses ab und schlug vor, nach der Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten sprechen zu wollen.

Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des Verhaltens des Klägers geht es BAG davon aus, dass sich der Kläger nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hatte und damit folglich nicht als Bewerber im Sinne des AGG angesehen werden kann. Da aber die Richtlinien, auf denen das AGG beruht, in der Formulierung nicht zwingend auf den Begriff Bewerber abstellen, hat das BAG dem europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob auch derjenige vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst ist, der sich nur deshalb bewirbt, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Entschädigungsansprüche bei diskriminierender Kündigung

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer muss keine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er Entschädigungsansprüche aufgrund einer diskriminierenden Kündigung einklagt. Das Landesarbeitsgericht Bremen hat mit Berufungsurteil vom 29.06.2010, Geschäftszeichen 1 Sa 29/10 entschieden, dass bei diskriminierenden Kündigungen Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht werden können.

Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht Bremen die gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.11.2009, Geschäftszeichen 8 Ca 8322/09, das zuvor einer gekündigten Arbeitnehmerin einen Geldanspruch in Höhe von 5400,00 Euro gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen hatte. Die Arbeitnehmerin, die mit starkem russischen Akzent spricht, war in Probezeit als Speditionskauffrau bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt. Zuvor hatte sie dort erfolgreich ein Praktikum absolviert und ein gutes Zeugnis ausgestellt bekommen. Im Rahmen eines Personalgespräches äußerte der Geschäftsführer sinngemäß: ,,…was die Kunden denken sollten, was das hier für ein Scheißladen sei ,wenn hier nur Ausländer angestellt seien.“

Der Arbeitnehmerin, der kurze Zeit später gekündigt wurde, gelang es im Rahmen des Prozesses nachzuweisen, dass die Kündigung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstieß, da sie aufgrund der ethnischen Herkunft der Gekündigten erfolgte. Insbesondere konnte die Arbeitnehmerin das Gericht davon überzeugen, dass der Geschäftsführer nicht aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse gekündigt hatte, sondern den starken russischen Akzent für unvorteilhaft für sein Unternehmen gehalten hatte. Aufgrund der beleidigenden Äußerung des Geschäftsführers sah das Gericht die Diskriminierung als besonders schwerwiegend an und sprach der Angestellten eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zu. Für diese Entscheidung spielte ebenso das vorher ausgestellte gute Zeugnis eine erhebliche Rolle.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne