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Wettbewerbsrecht

Apotheken-Lieferservice an Sonn- und Feiertagen außerhalb Notdienst weiter unzulässig (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2024 – 6 U 65/23)

By Wettbewerbsrecht

In § 23 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Apotheken auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. In der Rechtsprechung und Literatur war und ist umstritten, ob diese Regelung abschließend ist oder die Ladenschlussgesetze der einzelnen Bundesländer diese Regelung konkretisieren.

In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2024 – 6 U 65/23) hatte ein Wettbewerbsverein einen Apotheker abgemahnt, weil dieser auch an Sonn- und Feiertagen Medikamente auslieferte, ohne im rotierenden Notdienst hierzu verpflichtet bzw. berechtigt zu sein. Der Apotheker kooperierte mit einem Apotheken-Lieferservice für Verbraucher. Zu diesem Zweck betrieb der Lieferservice eine Smartphone-App, über die Verbraucher Produkte bei teilnehmenden Apotheken bestellen konnten. Die bestellten Produkte wurden bei der jeweiligen Apotheke von einem beim Lieferservice angestellten Botenfahrer abgeholt und noch am Tag der Bestellung an die im Bestellprozess angegebene Anschrift ausgeliefert. Die Apotheke selbst war zu diesem Zweck nicht geöffnet. Die besellten Medikamente wurden im Mediamentenbereich der Apotheke sortiert und verpackt.

Der Wettbewerbsverein sah darin einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz in Nordrhein-Westfalen und verklagte den Apotheker auf Unterlassung gemäß §§  8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG. Bereits das Landgericht Köln verurteilte den Apotheker dazu, die Auslieferungen außerhalb des Notdienstes zu unterlassen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Da die Frage des Verhältnisses zwischen Bundesgesetz, wonach der Apotheker wohl hätte ausliefern dürfen, und Landesgesetz umstritten war und ist, ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Angaben auf Kanzleiwebsite müssen zutreffen (BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 123/20)

By Wettbewerbsrecht

Wer mit besonderen Eigenschaften wirbt, sollte sicher gehen, dass die diesbezüglichen Angaben auch (noch) zutreffend sind. Anderenfalls könnte es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs.1 Satz 1 UWG handeln.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof war darüber zu entscheiden, ob die Angabe einer bestimmten Funktion in einer beruflichen Kammer zutreffen muss, wenn diese auf einer Homepage angegeben wird (BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 123/20). Die Parteien des Rechtsstreits waren ehemals gemeinsame Inhaber einer Kanzlei und führten bereits eine andere wettbewerbsrechtliche Streitigkeit unter umgekehrten Rubrum. In dem vorliegenden Verfahren warb die jetzige Beklagte unter der Überschrift „besondere Aktivitäten“ mit:

„Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München“

Die Beklagte war allerdings seit mehreren Jahren nicht mehr Mitglied dieser Vorstandsabteilung. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und verlangte, die Werbung mit der Mitgliedschaft zu unterlassen. Dies verweigerte die Beklagte, so dass der Streit gerichtlich weiterging.

Landgericht und Kammergericht wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 8 Abs.1 Satz 1, § 3 Abs1, § 5 Abs.1 Satz2 Nr.3 UWG begründet. Die unzutreffende Behauptung sei geeignet, einen potentiellen Interessenten zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ohne die Behauptung nicht vorgenommen hätte. Auf einen rechtsratsuchenden Verbraucher mache eine solche Angabe durchaus Eindruck, weil damit die Botschaft transportiert werde, dass die werbende Rechtsanwältin für würdig befunden worden ist, in einer Vorstandsabteilung mitzuwirken, in der Erfahrungen der Streitschlichtung notwendig seien. Diese Grundannahme habe die Beklagte im Prozess nicht ausreichend entkräften können.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Wettbewerbsrecht/ Standesrecht – Irreführende Werbung mit zwei Büroanschriften (AGH NRW, Urt. v. 30.09.2016 – 1 AGH 49/15)

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Wer im Geschäftsleben in einer bestimmten Art und Weise nach außen hin auftritt, ist verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Insbesondere müssen berufsständische Regelungen beachtet werden und aber auch die im geschäftlichen Verkehr für jedermann geltenden Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

In einem aktuellen Fall hatte der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (AGH NRW) darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt gegen die Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verstößt, wenn er auf seiner Internetseite und seinen Briefköpfen angibt, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, seine Kanzlei aber tatsächlich nur an einem Ort betrieben wird (AGH NRW, Urt. v. 30.09.2016 – 1 AGH 49/15).

Der klagende Rechtsanwalt verwies auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen unter der Bezeichnung „Büro“ auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros. Zum Teil verwies der Kläger auf sein zweites Büro mit dem Zusatz „c/o“. An dem zweiten Ort betrieb der Rechtsanwalt lediglich eine Unternehmergesellschaft, die dort Bürodienstleistungen in Anspruch nahm. Die Rechtsanwaltskammer gab dem Rechtsanwalt auf, die Verwendung der zweiten Büroanschrift zu unterlassen. Hiergegen klagte der Rechtsanwalt.

Der AGH NRW bestätigte die Auffassung der Rechtsanwaltskammer und sah in der Verwendung der zweiten Büroanschrift einen Verstoß gegen die BORA. Nach § 6 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistungen und seine Person informieren, sofern die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Da der Einzelanwalt gar nicht an beiden Standorten zugleich seine Dienstleistungen anbieten könne, da die Büroleistungen nicht ihm, sondern seiner Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt werden, sah der AGH die Angabe auf Homepage und Briefkopf als unzutreffend und irreführend an.

Anmerkung des Autors: Neben dem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften, dürfte mit dem Verhalten des Klägers auch ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.3 UWG vorliegen. Denn wer z.B. „größer tut, als er ist“ täuscht hiernach über Eigenschaften des Unternehmens  (Dies war selbstverständlich vorliegend nicht Prüfungsgegenstand, da die Rechtsanwaltskammer lediglich berufsrechtliche Verstöße verfolgt.)

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Tradition verpflichtet

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Wer mit einer langjährigen Tradition als Qualitätsmerkmal im Geschäftsverkehr wirbt, muss diese auch tatsächlich besitzen. Die grundsätzlich zulässige Werbung mit einem solchen langjährigen Bestand des Unternehmens ist jedoch dann gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen erst seit kurzem besteht.

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Wettbewerbsrecht: wann Abmahnung und Gegenabmahnung zulässig sind (LG Paderborn, Urteil v. 22.07.2010 – Az.: 6 O 43/10)

By Wettbewerbsrecht

Ab und an kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Mitbewerber einen anderen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahntl. Dies gilt etwa dann, wenn die Abmanung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Insbesondere dann, wenn nur ein Gebührenerzielungsinteresse besteht, kann eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes trotz eines objetkiv wettbewerbswidrigen Verhaltens unzulässig sein.

Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael