In § 23 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Apotheken auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. In der Rechtsprechung und Literatur war und ist umstritten, ob diese Regelung abschließend ist oder die Ladenschlussgesetze der einzelnen Bundesländer diese Regelung konkretisieren.
In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2024 – 6 U 65/23) hatte ein Wettbewerbsverein einen Apotheker abgemahnt, weil dieser auch an Sonn- und Feiertagen Medikamente auslieferte, ohne im rotierenden Notdienst hierzu verpflichtet bzw. berechtigt zu sein. Der Apotheker kooperierte mit einem Apotheken-Lieferservice für Verbraucher. Zu diesem Zweck betrieb der Lieferservice eine Smartphone-App, über die Verbraucher Produkte bei teilnehmenden Apotheken bestellen konnten. Die bestellten Produkte wurden bei der jeweiligen Apotheke von einem beim Lieferservice angestellten Botenfahrer abgeholt und noch am Tag der Bestellung an die im Bestellprozess angegebene Anschrift ausgeliefert. Die Apotheke selbst war zu diesem Zweck nicht geöffnet. Die besellten Medikamente wurden im Mediamentenbereich der Apotheke sortiert und verpackt.
Der Wettbewerbsverein sah darin einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz in Nordrhein-Westfalen und verklagte den Apotheker auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG. Bereits das Landgericht Köln verurteilte den Apotheker dazu, die Auslieferungen außerhalb des Notdienstes zu unterlassen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Da die Frage des Verhältnisses zwischen Bundesgesetz, wonach der Apotheker wohl hätte ausliefern dürfen, und Landesgesetz umstritten war und ist, ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael