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Soforthilfe – Verkehrsrecht

Verkehrsrecht – Bußgeldsachen – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Verkehrsrecht

Bußgeldsachen

I. Anhörung
Bitte reagieren Sie auf Anhörungen im Bußgeldverfahren nur nach Rücksprache mit einem Anwalt.

Davon zu unterscheiden sind Zeugenbefragungen. Hier müssen Sie mitwirken, wenn Sie denn überhaupt etwas zur Sache aussagen können bzw. Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht (verwandt oder verschwägert mit dem Betroffenen) zusteht. Sollten Sie sich auf einem Beweisfoto selbst erkennen oder wissen, dass Sie der Fahrer waren, brauchen Sie selbstverständlich auch nicht auf einen solchen Zeugenfrageboden reagieren.

Ladung

Auf (Ein-)Ladungen der Polizei reagieren Sie bitte auch erst nach Rücksprache mit einem Anwalt. Man wird versuchen, Sie vor Ort zu identifizieren.

II. Bußgeldbescheid
Haben Sie einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen, haben Sie 2 Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen. Versuchen Sie in dieser Zeit einen Anwalt zu kontaktieren. Sollten Sie diesen nicht rechtzeitig erreichen, muss der von Ihnen gefertigte schriftliche Einspruch innerhalb der 2 Wochen bei der Stelle eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Sollten Sie die Frist – aus welchem Grund auch immer – versäumt haben, bitte nicht an die Bußgeldstelle, sondern an einen Anwalt wenden. Dieser kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Verkehrsrecht – Strafsachen – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Verkehrsrecht

Strafsachen

I. Anhörung

Bitte reagieren Sie auch auf Anhörungen im Strafverfahren nur nach Rücksprache mit einem Anwalt.

Davon zu unterscheiden sind Zeugenbefragungen. Hier müssen Sie mitwirken, wenn Sie denn überhaupt etwas zur Sache aussagen können bzw. Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht (verwandt oder verschwägert mit dem Betroffenen) zusteht. Sollten Sie wissen, dass Sie der Täter waren, brauchen Sie selbstverständlich auch NICHT auf einen solchen Zeugenfrageboden reagieren.

II. Ladung

Auf (Ein-)Ladungen der Polizei reagieren Sie bitte auch erst nach Rücksprache mit einem Anwalt. Sie machen damit bis zu einer Rücksprache mit einem Anwalt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

III. Strafbefehl

Haben Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, haben Sie 2 Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen. Versuchen Sie in dieser Zeit einen Anwalt zu kontaktieren. Sollten Sie diesen nicht rechtzeitig erreichen, muss der von Ihnen gefertigte schriftliche Einspruch innerhalb der 2 Wochen bei dem Gericht eingehen, die den Strafbefehl erlassen hat.

Sollten Sie die Frist – aus welchem Grund auch immer – versäumt haben, bitte nicht an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Anwalt wenden. Dieser kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Verkehrsrecht – Verkehrsunfall – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Verkehrsrecht

Verkehrsunfall

Nach dem Unfall

Nach einem Verkehrsunfall können Sie nur noch versuchen, sich den Unfallhergang, die Örtlichkeit, sämtliche Beteiligten und Zeugen sowie die beteiligten Kennzeichen zu notieren.

Über den Zentralruf der Autoversicherer 0180 25026 können Sie die gegnerische Versicherung erfragen, sollten diese Informationen noch nicht ausgetauscht sein.

Bei einem unverschuldeten Unfall stehen Ihnen die folgenden Rechte zu:

Zunächst können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen – die Kosten hat die gegnerische Versicherung zu tragen.

Des Weiteren steht es Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt auch, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Die Sachverständigenkosten werden komplett erstattet, wenn nicht ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt. Für diese Fälle (bis ca. 1000 € Schaden) genügt ein Kostenvorschlag (Stichwort: Schadensminderungspflicht). Die Kosten des Sachverständigen werden grundsätzlich komplett übernommen, selbst wenn es zu einer Haftungsquote kommt.

Des Weiteren haben Sie die Wahl, Ihr Auto dort reparieren zu lassen, wo Sie wollen.

Steht Ihnen Ihr Auto durch die Reparatur oder unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Verzichten Sie auf einen Leihwagen steht Ihnen eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung zu.