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Betriebsausflug

Skiunfall bei Betriebsausflug (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.05.2021 – L 3 U 1001/20)

By Arbeitsrecht

Die Frage, ob die Berufsgenossenschaft für Schäden des Arbeitnehmers haftet, stellt sich nicht nur in den typischen Fällen auf dem Weg zur Arbeit oder der Verrichtung der Arbeit selbst. Auch bei Veranstaltungen, die der Stärkung der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen, kann eine Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft gegeben sein.

In einem aktuellen Fall hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg darüber zu entscheiden, ob bei einem gemeinsamen Skiausflug ein Arbeitsunfall vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.05.2021 – L 3 U 1001/20). Der Arbeitgeber hatte einen Firmenskitag in Österreich organisiert, an dem der Kläger als einer von nur 7 % der Belegschaft teilnahm. Beim Skifahren verletzte sich der Kläger. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl habe keine teamfördernde Maßnahme vorgelegen, sondern die Gelegenheit zu privaten Freizeitinteressen.

Die hiergegen gerichtete Klage wiesen Sozialgericht und Landessozialgericht ab. Der Kläger habe keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Auch habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stattgefunden. Erkennbar seien nur Skifahrer angesprochen worden, was auch die geringe Teilnehmerzahl erkläre. Damit habe im Kern eine Freizeitveranstaltung und keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Betriebsausflug und Weihnachtsmarkt (BAG, Urt.v. 4.12.1970 – 5 AZR 242/70)

By Arbeitsrecht

Gemeinsame Veranstaltungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch unter Betriebsausflug bekannt, können zu einer Verbesserung des Arbeitsklimas führen und den Teamgeist stärken. Ein solcher Betriebsausflug findet in der Vorweihnachtszeit nicht selten auf dem Weihnachtsmarkt statt. Was sollte man beachten?

Wenngleich viele Arbeitnehmer an einer solchen Veranstaltung vermutlich gern teilnehmen, gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung, an einer solchen Veranstaltung mitzumachen. Auf der anderen Seite darf aber auch niemand von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Allerdings muss dann, wenn der Betriebsausflug während der regulären Arbeitszeit stattfindet und man hierauf keine Lust hat, auch gearbeitet werden. Zulässig wäre es auch nicht, wenn der Chef beispielsweise Druck ausübt, um die Belegschaft zum Betriebsausflug zu bewegen und ankündigt, er werde den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen (BAG, Urt.v. 4.12.1970 – 5 AZR 242/70).

Ist man nun auf dem Weihnachtsmarkt gemütlich beieinander, sollte trotzdem klar sein, dass dies keinen Freibrief bedeutet. Auch wenn die Stimmung gelöst ist, berechtigt dies nicht dazu, alles was man schon immer mal tun oder sagen wollte, auch tatsächlich umzusetzen. Kommt man der Kollegin oder dem Kollegen ungebeten näher oder überschreitet bei der Kritik am Chef die zulässigen Grenzen, kann dies auch zu einer Abmahnung führen.

Obwohl der Arbeitgeber den Betriebsausflug zumeist organisiert, hat er doch nur eingeschränkte Überwachungspflichten für die Veranstaltung selbst. Problematisch wird es dann, wenn infolge Alkohol etwas passiert und die Unfallversicherung eine Regulierung ablehnt. Wie so oft gilt also auch hierbei: besser Maß halten.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael