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Öffentlicher Dienst

Kriterien für Mitarbeitergewinnung im öffentlichen Dienst (BAG, Urt .v. 28.01.2020 – 9 AZR 91/19)

By Arbeitsrecht

Möchte ein öffentlicher Arbeitgeber eine Stelle neu besetzen, so kann er hierfür auch ein bestimmtes Auswahlprofil erstellen und die dortigen Kriterien auch gewichten. Allerdings ist er hierbei nicht uneingeschränkt frei. Insbesondere müssen sogenannte „harte“ leistungsbezogene Kriterien höher gewichtet werden als die sogenannten „weichen“ Kriterien, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klarstellte (BAG, Urt. v. 28.01.2020 – 9 AZR 91/19).

In der Entscheidung hatte sich ein Jurist auf eine leitende Stelle im Bereich Öffentliche Ordnung und Sicherheit beworben. Im Anforderungsprofil waren neben den Ausbildungsanforderungen und der Berufserfahrung auch solche Kriterien wie selbstständiges Arbeiten, Flexibilität, Stressbewältigung usw. genannt. Das Auswahlschema für die Bewerber beinhaltete 15 verschiedene Kriterien, von denen allerdings keines aus dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung auftauchte.

Der Kläger hatte gegenüber den anderen Bewerbern das Nachsehen und klagte darauf, finanziell so gestellt zu werden, als hätte er die Stelle bekommen. Alle Instanzen wiesen die Klage ab. Das BAG bemängelte zwar das Auswahlverfahren und stellte klar, dass in jedem Falle leistungsbezogene Kriterien den Ausschlag bei der Bewerbung geben müssten. Der Kläger scheiterte hier dennoch, da er nicht aufzeigen konnte, dass er nach seinen Fähigkeiten der bessere Bewerber gewesen wäre.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht/ Beamtenrecht – Tätowierung und Bewerbung (VG Berlin, Beschl. v. 22. April 2015 – VG 36 L 83.15)

By Arbeitsrecht

Bereits seit einiger Zeit spielen Körperschmuck und Tätowierungen bei der Selbstverwirklichung eine immer größere Rolle. Nicht immer wird dabei aber bedacht, welche Auswirkungen sich hieraus später ergeben können. Insbesondere bei der Bewerbung um eine Stelle im öffentlichen Dienst kann sich eine solche Tätowierung als problematisch erweisen.

So hatte vor kurzem laut der Pressemitteilung Nr.15/2015 vom 24.04.2015 das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob ein Bewerber bereits deswegen nicht berücksichtigt werden kann, weil auch bei Tragen der Dienstkleidung eine Tätowierung zu erkennen sei. Die Bewerberin um eine Stelle als Justizwachtmeisterin hatte eine 5 × 3 cm große Tätowierung in der Nähe des Handgelenks, auf der ein heulender Wolf zu erkennen gewesen sei. Das Gericht entschied, dass diese Tätowierung nicht die Besorgnis rechtfertige, bei der Dienstausübung als Justiz Wachtmeisterin würde nicht das erforderliche Vertrauen bzw. der erforderliche Respekt entgegengebracht werden. Die Tätowierung sei klein, der Wolf werde nicht als aggressives oder gefährliches Tier dargestellt und eine politische Einstellung könne damit nicht verbunden werden. Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Weniger erfolgreich war eine Bewerberin um eine Stelle zum Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei im Land Hessen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden im Jahr 2014, dass eine großflächige Tätowierung auf dem Unterarm einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei entgegensteht. Beide Gerichte setzten sich ausführlich damit auseinander, welche gesellschaftliche Akzeptanz mittlerweile Tätowierungen entgegengebracht wird und ob die bestehenden Anordnungen und Richtlinien zum Erscheinungsbild den heutigen Gegebenheiten noch gerecht werden. Beide Gerichte kamen zu der Auffassung, dass eine Tätowierung auch heutzutage noch nicht gesellschaftlich so weit akzeptiert ist, dass Vorgaben bezüglich des Erscheinungsbildes der Polizeikräfte, welches durch die Tätowierung beeinträchtigt werden kann, nicht mehr beachtet werden müsste. Die Gerichte stellten aber klar, dass dies immer im Einzelfall zu entscheiden sei. Bei einem kleinen bis mittelgroßen Tattoo wäre womöglich keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes gegeben.

Es sollte also wohl überlegt sein, ob man diese Art Unwägbarkeiten in Kauf nehmen möchte bzw. ob man sich ein Tattoo auch wieder entfernen lassen würde. Im Rechtsstreit im Land Hessen war die Bewerberin letzten Endes hierzu nicht bereit.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael