Der Ersteller einer Homepage erbringt in der Regel eine erhebliche Leistung in Sachen Design und Inhalt. Ein besonderes Schutzrecht stand ihm aber dafür lange Zeit nicht zur Seite. Es musste schon ein einzigartiges Design sein, wollte der Ersteller der Homepage sich gegen Nachahmer wehren. Nunmehr entschied das AG Rottweil mit Beschluss vom 02.01.2009 (Az. 4 O 89/08), dass durchaus schon eine individuelle Gestaltung zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen berechtigen könne.
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Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne