Nicht immer ist ein vermeintliches Schnäppchen auch zu haben. Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 04.02.2010 geurteilt, dass das Angebot einer Ware im Internet kein rechtsverbindliches Angebot darstellt, sondern erst die Bestellung des Käufers ein solches sei, welches der Verkäufer dann annehmen könne – oder eben nicht. Damit wurden hier die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs konsequent auf das Internetrecht bzw. Rechtsverhältnisse im Internet angewendet.
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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael