Das Amtgericht Magdeburg (AG Magdeburg, Urteil vom 12.5.2010 – Az.140 C 2323/09) hat in einem Rechtsstreit über die Kosten einer Abmahnung zu entscheiden. Im Streit stand Schadenersatz für das Anbieten eines Werkes auf einer Internettauschbörse in Höhe von EUR 3.275,58 (hypothetische Lizenzgebühr) und Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 853,00. Die Deckelung der Anwaltskosten nach § 97a Abs.2 UrhG kam nicht in Betracht.
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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael