Erhält ein Arbeitnehmer ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung Leistungen – hier Weihnachtsgeld – von seinem Arbeitgeber, fragt sich, wie dies zu bewerten ist. Nachdem der Leistungszeitraum sich über mehrere Jahre erstreckte, teilt der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung mit „die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!“. Der Arbeitnehmer widerspricht dem Hinweis. Der Arbeitnehmer verlangt für das folgende Jahr, in dem die Leistung nicht erfolgt, dennoch diese Leistung. Der Arbeitgeber zahlt nicht, der Arbeitnehmer klagt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine mehrjährige betriebliche Übung nicht durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden kann. Es könne nur durch eine einvernehmliche Abrede oder Kündigung der betrieblichen Übung diese beendet werden. Hier wurde insbesondere unter AGB-Gesichtspunkten, die auf Arbeitsverträge teilweise Anwendung finden, vom Gericht geprüft. Ausnahme: wird unter Vorbehalt gezahlt und auf die Folgen des Vorbehalts hingewiesen, kann dies die Freiwilligkeit der Leistung ohne einen Charakter als betriebliche Übung erhalten.
Praxishinweis: Auch auf Altarbeitsverträge finden die Regeln zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Sofern also bereits eine betriebliche Übung besteht, kann diese nur abgeändert werden, wenn bei Fortsetzung der Leistungen auf die Freiwilligkeit der Leistung und die Rechtsfolgen hingewiesen wird. Nur dann kann in der unwidersprochenen Hinnahme der Leistung ein Einverständnis zur Änderung der bisherigen betrieblichen Übung gesehen werden.
Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec