Doppelt hält besser! Dieses althergebrachte Sprichwort sollte von jedem Arbeitnehmer, der die Kasse seines Arbeitgebers verwaltet oder betreut, beachtet werden. So kann es einem Arbeitnehmer nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.08.2010 (Aktenzeichen: 17 Sa 537/10) zum Verhängnis werden, wenn er offensichtliches Falschgeld nicht erkennt und entgegennimmt. Jedenfalls wurde einer Sachbearbeiterin im städtischen Dienst fristlos gekündigt, weil sich in ihrer Kasse 650,00 Euro Falschgeld befand. Die Angestellte war mit Führerscheinangelegenheiten betraut und kassierte im Rahmen dessen die jeweilig anfallenden Gebühren. Bei einer Kassenprüfung wurden die besagten Blüten in der Kasse der Sachbearbeiterin gefunden.
Die Stadt kündigte der Angestellten fristlos, wobei sie jedoch die Kündigung zusätzlich auf den Verdacht stützte, dass die Angestellte bewusst Echtgeld gegen Falschgeld ausgetauscht hatte. Die Gekündigte rief gegen die Kündigung das Arbeitsgericht an. Während des Prozesses trug die Klägerin vor, dass sie das Falschgeld nicht erkannt habe. Zudem habe sie zwar einen Austausch der Geldscheine vorgenommen. Dieser erfolgte nur deswegen, da der behördeninterne Geldautomat nicht alle Scheine angenommen habe. In diesen Fällen habe sie eigene Geldscheine vorgestreckt, die sie wiederum aus der Kasse entnommen habe. Dieser Vortrag überzeugte die Richter aufgrund des Aussehens der Blüten nicht. So war das Falschgeld dilettantisch angefertigt, Vor-und Rückseite waren zusammengeklebt, die Ränder und das Hologramm waren auffällig anders und farblich entsprachen die Blüten keineswegs echtem Geld. Diese auffälligen Abweichungen wären für jeden ersichtlich gewesen, so die Richter, die die fristlose Kündigung daher als gerechtfertigt bewerteten.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne