Unser Arbeitgeber verbietet uns die Teilnahme an Facebook. Auch wurden wir angewiesen, alle Angaben zur Arbeitsstelle bei Xing zu löschen. Ist dies rechtens und was kann passieren, wenn wir der Anweisung nicht nachkommen?
Hört man sich im Bekanntenkreis um, scheint es eine Selbstverständlichkeit zu sein, morgens erst einmal im Unternehmen die neuesten Nachrichten per Facebook auszutauschen, nachzuschauen, welcher Xing-Partner das eigene Profil besucht hat und zu twittern, was das Zeug hält. Eine Selbstverständlichkeit ist dies aber nicht. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechtes gemäß § 106 Gewerbeordnung, Anordnungen zur Ordnung und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb treffen, sofern dies erforderlich ist. Hierzu gehören Anweisungen, die die Teilnahme an sozialen Netzwerken innerhalb der Arbeitszeit untersagen.
Dieses Bestimmungsrecht hat der Arbeitgeber dann, wenn Twitter und Co. dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht mehr vertragsgemäß erledigen. Auch besondere betriebliche Interessen, wie das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers rechtfertigen ein solches Verbot. So hat Porsche neulich seinen Mitarbeitern die Teilnahme an Webdiensten, sozialen Netzwerken und privaten -E-Mail Programmen untersagt, um Wirtschaftspionage vorzubeugen. Kann der Arbeitgeber also ein sachlichen Grund für sein Verbot benennen, ist ein solches Verbot meines Erachtens rechtens. Dies gilt auch für Aufforderungen, unternehmensspezifische Daten zu löschen bzw. deren Veröffentlichung zu unterlassen.
Sollte der Arbeitnehmer hiergegen verstoßen, kommen sowohl Abmahnungen, als auch Kündigungen, letztere insbesondere bei groben Pflichtverletzungen in Betracht. Im Übrigen ist jedem Arbeitgeber zu raten, eindeutige Regelungen für den Umgang mit sozialen Netzwerken aufzustellen und diese schriftlich, vom Arbeitnehmer unterzeichnet, niederzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber soziale Netzwerke für sein Unternehmen als Marketinginstrument nutzen will und Twitter und Co. ausdrücklich im Unternehmen erwünscht sind.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne