Bald ist es wieder soweit. Millionen Arbeitnehmer werden den Spielen und Ergebnissen der deutschen Mannschaft entgegen fiebern. Da eine Vielzahl von Spielen während der Arbeitszeit liegen, gilt es einiges zu beachten, um nicht arbeitsrechtlich im Abseits zu stehen. Zuerst einmal ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, seine volle Arbeitskraft während der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht, drohen Abmahnungen und Kündigungen. Daher ist dem Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht erlaubt, die Spiele während der Arbeitszeit per Bildschirm oder Radio zu verfolgen. Um dennoch nicht auf den Spielgenuss verzichten zu müssen, sollten die Fußballfans konkrete Absprachen mit ihrem Chef treffen. Dies gilt auch dann, wenn der Chef ihnen ansonsten das Radiohören am Arbeitsplatz gestattet hat. Hier bedarf es zumindest dann einer Rücksprache, wenn nun das Radiohören in den Vordergrund rückt und die Arbeit dabei liegen bleibt.
Auch eine Verlegung der Mittagspause in die Spielzeit hinein, geht nicht ohne Kenntnis des Arbeitgebers. Diesbezüglich bedarf es zudem einer Absprache mit den anderen Arbeitskollegen. Dass die Flasche Champus am Arbeitsplatz nichts zu suchen hat, versteht sich bereits aus Gründen des Arbeitsschutzes von selbst. Inwiefern den Arbeitnehmern erlaubt ist, Fußballtrikots und anderes Zubehör zu tragen, wird zum großen Teil vom Arbeitsplatz selbst abhängen. Auf jeden Fall braucht es hier die Zustimmung des Chefs, wenn reger Publikumsverkehr herrscht oder ohnehin ein Dresscode vorgegeben ist. Auch das Ausschmücken der Arbeitsräume wird erst nach Absprache mit dem Arbeitgeber zu einer guten Idee.
Im Übrigen ist es dem Arbeitgeber gestattet, den Arbeitnehmer nach einer durchzechten Nacht nach Hause zu schicken. Da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, arbeitsfähig zu erscheinen, geht der Arbeitsausfall dann auf seine Kosten
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne