Das Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass bei den Zeitschriften „SUPERillu“ und „illu der Frau“ der Namensbestandteil „illu“ nicht dazu führe, dass ein potentieller Kunde diese Zeitschriften nicht auseinanderhalten könne. Die Ausgangsinstanz hatte das noch anders gesehen.
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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael