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elektronische Form keine wirksame Befristung (ArbG Berlin, Urt. v. 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20)

By 9. November 2021Arbeitsrecht

Gemäß § 14 Abs.4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Schriftform meint dabei das handschriftliche Unterzeichnen beider (!) Parteien auf demselben Dokument. In der modernen Arbeitswelt wird häufig versucht, solche Prozesse in elektronischer Form abzukürzen.

In einem aktuellen Verfahren hatte das Arbeitsgericht Berlin darüber zu entscheiden, ob die elektronische Form die gesetzlich vorgesehene Schriftform ersetzen kann (ArbG Berlin, Urt. v. 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20). In dem Verfahren hatten Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag unter Verwendung einer elektronischen Signatur abgeschlossen. Als die Befristung auslief klagte der Arbeitnehmer auf Entfristung.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die einfache elektronische Signatur die Schriftform nicht ersetze. Nur bei einer von der Bundesnetzagentur zertifizierten, qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB könne von einem ausreichenden Ersatz einer Schriftform ausgegangen werden. Dementsprechend wurde der Entfristungsklage stattgegeben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael